Satzung des Vereins „Legal Leverage Platform (LLP) e.V.“
Inhaltsübersicht
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
§4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
§5 Einfache Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft
§6 Qualifizierte Mitgliedschaft
Abschnitt 3 – Organe und Einrichtungen
Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Unterabschnitt 2: Der Vorstand
§18 Administrative Satzungsänderungen
Unterabschnitt 3: Das Kuratorium
§19 Einrichtung eines Kuratoriums
§20 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
Unterabschnitt 4: Der Kassenprüfer
Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung
§22 Wahlverfahren in der Mitgliederversammlung
Abschnitt 5 – Die Finanzen des Vereins
§25 Umgang mit Mitteln des Vereins
Abschnitt 6 – Auflösung des Vereins
§28 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Abschnitt 1 – Der Verein
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Legal Leverage
Platform (LLP)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der
abgekürzten Form „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
– die unentgeltliche Förderung der
Rechtsdurchsetzung sozial benachteiligter Gruppen sowie von Wissenschaft und
Forschung zu diesem Gegenstand. Als sozial benachteiligt gelten die in § 52
Abs. 2 Nr. 10 AO genannten Gruppen sowie solche, deren Unterstützung mildtätig
im Sinne des § 53 AO ist.
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
insbesondere der Rechts- und
– Sozialwissenschaften i. S. d § 52 Abs. 2 Nr. 1
AO
– die Förderung der Studentenhilfe i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 7 AO
– die Förderung des Naturschutzes i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 8 AO
– die Förderung des Arbeitsschutzes i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 12 AO
– die Förderung des Tierschutzes i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 14 AO
– die Förderung von Verbraucherberatung und
Verbraucherschutz i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO
– die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene
und ehemalige Strafgefangene i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 17 AO
– die allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens im Geltungsbereich der AO i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO und
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i. S. d. § 52 Abs.
2 Nr. 25 AO
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einschließlich jener
zur Gemeinnützigkeit und des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann der
Vereinszweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
a) die individuelle Beratung und Unterstützung bedürftiger
Rechtssuchender;
b) das Recherchieren und Bereitstellen von Informationen für
potenziell Rechtssuchende oder eine breitere Öffentlichkeit;
c) die Sensibilisierung und Schulung des juristischen
Nachwuchses für die Ziele und Tätigkeitsfelder des Vereins;
d) die Erforschung und Reflektion von Themen im Rahmen der
Vereinstätigkeit, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen und Publikationen.
Der Verein kann dabei sowohl selbst tätig werden, allein oder in Kooperation
mit anderen Personen oder Einrichtungen, als auch die Aktivitäten anderer
fördern.
(4) Zu den Tätigkeiten des Vereins gehört der Betrieb der
„Refugee Law Clinic Regensburg (RLCR)“ im Rahmen einer Kooperation mit der
Universität Regensburg (UR) und gegebenenfalls weiteren Personen und
Einrichtungen. Das Nähere ist in §3 geregelt.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Nähere ist in Abschnitt 5
geregelt.
(6) Geschäfte der RLCR und etwaiger anderer Projekte des
Vereins sind solche des Vereins.
§3 Refugee Law Clinic Regensburg
(1) In der RLCR beraten und unterstützen Studierende der
Universität Regensburg und andere geeignete Personen Asylsuchende und andere
Flüchtlinge unentgeltlich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie werden dabei
fachlich begleitet von Bediensteten der Fakultät für Rechtswissenschaften der
UR und von kooperierenden Rechtsanwälten. Die RLCR kann im Einvernehmen mit dem
Vereinsvorstand weitere Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks übernehmen.
(2) An den Tätigkeiten der RLCR können sich Studierende,
ehemalige Studierende, Bedienstete und ehemalige Bedienstete der UR und
Ostbayerischen Technischen Hochschule (OTH) sowie Rechtsreferendare aktiv
beteiligen. Andere als die genannten Gruppen können sich beteiligen, sofern
entsprechende Beratungskompetenzen gewährleistet sind. Diese Beteiligung ist
mit einer beitragsfreien einfachen Mitgliedschaft im Verein verbunden. Sie
setzt einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und die Bereitschaft
zur aktiven Mitarbeit im Tätigkeitsbereich der RLCR voraus. Sie kann zur
Sicherung der gesetzmäßigen Voraussetzungen und der Qualität des Betriebs der
RLCR von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Antrag kann aus Kapazitätsgründen
sowie dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach
§9 dieser Satzung vorliegen.
(3) Die RLCR bildet eine Versammlung ihrer Mitarbeitenden,
die mindestens einmal im Semester zusammenkommt und – vorbehaltlich des
Absatzes 4 – für alle wesentlichen Entscheidungen zuständig ist. Zur Führung
der Geschäfte der RLCR wählt die Versammlung einen Leitungsrat, welcher
wiederum aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter wählt. Bis
die Mitarbeitendenversammlung einen Leitungsrat und
dieser einen oder mehrere Sprecher bestimmt hat, kann der Vorstand dies tun.
Die RLCR bildet ferner einen Fachrat, der die Beratungstätigkeit
der RLCR begleitet. Ihm gehören mindestens ein Volljurist sowie weitere qualifizierte
Personen an; die Mehrheit der Fachratsmitglieder muss mindestens ein
juristisches Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. Die Beteiligung am Fachrat ist mit einer einfachen, beitragsfreien
Mitgliedschaft verbunden. Die RLCR kann auch einen Beirat bilden.
(4) Der Sprecher der RLCR berichtet dem Vereinsvorstand
regelmäßig über die Tätigkeiten der RLCR und nimmt beratend an dessen Sitzungen
teil. Der Vereinsvorstand kann der RLCR aus wichtigem Grund Weisungen erteilen.
Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass sich die Beratungstätigkeit der RLCR im
Rahmen des Vereinszwecks und der gesetzlichen Vorschriften einschließlich derer
zur Gemeinnützigkeit hält.
(5) Im Übrigen ist die RLCR, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt, in ihrer Willensbildung und Betätigung frei. Sie gestaltet
ihre Willensbildung und Arbeitsweise im Einklang mit den hier festgelegten
Grundsätzen in einer eigenen Ordnung aus, die sie – auch im Fall etwaiger Änderungen
– dem Vorstand anzeigt.
Abschnitt 2 – Die Mitglieder
§4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
(1) An Mitgliedschaftsarten bestehen die einfache
Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft und die qualifizierte Mitgliedschaft.
(2) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die
Entscheidung über den Antrag nach § 3 Abs. 2 S. 1 kann an eine dafür
qualifizierte Person übertragen werden.
§5 Einfache Mitgliedschaft,
Fördermitgliedschaft
(1) Voll geschäftsfähige natürliche Personen und rechtsfähige
juristische Personen können dem Verein als einfaches Mitglied oder
Fördermitglied beitreten.
(2) Einfache Mitglieder und Fördermitglieder dürfen an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind antrags- und redeberechtigt, jedoch
weder stimm- noch aktiv oder passiv wahlberechtigt. Die Beteiligungsrechte aus
§3 Absatz 3 bis 5 bleiben unberührt.
(3) Einfache Mitgliedschaften sind grundsätzlich
beitragsfrei. Jedes einfache Mitglied kann bei Eintritt oder jederzeit später
gegenüber dem Vorstand in Textform die Leistung eines Jahresbeitrags in frei
bestimmbarer Höhe erklären und wird dadurch zum Fördermitglied.
§6 Qualifizierte Mitgliedschaft
(1) Qualifizierte Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
(2) Die qualifizierte Mitgliedschaft wird erworben durch
a) Gründungsmitgliedschaft oder
b) den Antrag eines Mitglieds und dessen Annahme durch den
Vorstand.
Der Antrag kann frühestens nach sechs Monaten der einfachen
Mitgliedschaft gestellt werden. Von dieser Frist kann im Einzelfall abgesehen
werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.
(3) Qualifizierte Mitglieder sind zur Beitragszahlung
gemäß der durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung
verpflichtet.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
§8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende jedes
Kalenderjahres möglich.
(2) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
§9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es
a) schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins
verstoßen hat,
b) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung mehr
als drei Monate im Rückstand ist
oder
c) aus sonstigem wichtigem Grund.
(2) Der Vorstand kann das Mitglied in den in Absatz 1
genannten Tatbeständen vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung
suspendieren. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
Abschnitt 3 – Organe und Einrichtungen
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand. Das Kuratorium, der Kassenprüfer sowie andere
Verantwortungsträger in den Tätigkeitsbereichen des Vereins sind keine Organe.
Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand
unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte Wohn- oder Emailadresse gerichtet wird, die dem Vorstand
vom Mitglied in Textform bekannt gegeben wurde.
§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann unter Beachtung der Vorschriften zur
Einberufung einer Mitgliederversammlung jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Sie ist einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund hierfür
besteht und ein Viertel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung
verlangt.
(3) Die Regelungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, die gemäß dieser
Satzung niemand anderem übertragen wurden. Sie wacht über
das Handeln des Vorstands und bestimmt die Leitlinien des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt
insbesondere
a) die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins, solange sie
nicht in dieser Satzung niedergelegt ist,
b) den Jahresbericht des Vorstandes,
c) die Beitragsordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins und
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
§15 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter.
(2) Der Versammlungsleiter wahrt die Ordnung der
Versammlung. Dazu kann er Mitgliedern das Wort entziehen und einzelne
Mitglieder von der Versammlung ausschließen, wenn sie gröblich oder wiederholt
die Versammlung gestört haben. Ist ein Mitglied ausgeschlossen, darf es an Abstimmungen
nicht teilnehmen und hat die Versammlung unverzüglich zu verlassen. Über solche
Entscheidungen kann der Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt
werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Dieses wird von einem zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer
geführt. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des
Schriftführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung und
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung.
Das Protokoll ist abschließend vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Abstimmungen leitet der Versammlungsleiter. Sie werden
grundsätzlich durch Handzeichen durchgeführt. Die Abstimmung hat schriftlich zu
erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste, ggf. auch hinsichtlich ausgewählter
Tagesordnungspunkte, zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und
des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
gilt als beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Mängel in der Ladung
können sich erschienene Mitglieder nachträglich nur berufen, wenn sie dies während
der Versammlung zu Protokoll gegeben haben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Änderungen des Vereinszwecks (§2 Absatz 2) sind mit
einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(9) Abstimmungen der Mitgliederversammlung und ihr Ergebnis
sind in das Protokoll aufzunehmen.
Unterabschnitt 2: Der Vorstand
§16 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne von §26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss
an eine oder mehrere Personen Geschäftsführungsbefugnisse übertragen.
§17 Sitzungen des Vorstands
(1) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein
Mitglied des Vorstands durch Bekanntgabe gegenüber den anderen
Vorstandsmitgliedern und weiteren teilnahmeberechtigten Personen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch unter Zuhilfenahme
von Fernkommunikationsmitteln gefasst werden. So gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§18 Administrative Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
einstimmig beschließen. Die Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Unterabschnitt 3: Das Kuratorium
§19 Einrichtung eines Kuratoriums
Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium einrichten.
Die Anzahl seiner Mitglieder, deren Auswahl sowie Einzelheiten zur
Ausgestaltung seiner Tätigkeit und Verfahrensweise bestimmt die Mitgliederversammlung
in einer Kuratoriumsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen betreffend die
innere Organisation des Vorstands für das Kuratorium entsprechend.
§20 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
Das Kuratorium hat die Aufgabe, dem Verein bei der
Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend und fördernd zur Seite zu stehen.
Es kann durch fachliche Stellungnahmen und Empfehlungen auf Vorstand und
Mitgliederversammlung einwirken.
Unterabschnitt 4: Der Kassenprüfer
§21 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich – außer in Fällen evidenten
Missbrauchs – nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung
§22 Wahlverfahren in der
Mitgliederversammlung
(1) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Wahlleiter. Dieser
darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der Wahlleiter überwacht die Ordnung der Wahl. Er hat
insbesondere Wahlvorschläge aufzunehmen und die Stimmabgabe und -auszählung zu
überwachen.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim.
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle qualifizierten Mitglieder des
Vereins, die der Versammlung beiwohnen.
(4) Die Wahl der drei Vorstandsmitglieder erfolgt in einem
Wahlgang, bei dem jedes wahlberechtigte Mitglied bis zu drei Stimmen abgeben
darf, wobei ein Kumulieren von Stimmen auf einen Kandidaten unzulässig ist und
den Stimmzettel ungültig macht. Gewählt sind die drei Kandidaten, auf die die
meisten Stimmen entfallen.
(5) Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in einem weiteren
Wahlgang. Im Übrigen ist §23 entsprechend anwendbar.
(6) Die Person des Wahlleiters, die Wahl und ihre Ergebnisse
sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§23 Amtszeit des Vorstands
(1) Die Amtszeit des Vorstands dauert zwei Jahre vom Tag der
Wahl an berechnet. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger wirksam gewählt sind.
(2) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand einstimmig durch ein
Ersatzmitglied aus den Reihen der qualifizierten Vereinsmitglieder für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§24 Abberufung des Vorstands
Die einzelnen Mitglieder des Vorstands können von der
Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten
gröblich verletzt haben oder einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr
nachkommen können. Zur Abberufung ist ein entsprechender Beschluss von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abschnitt 5 – Die Finanzen des Vereins
§25 Umgang mit Mitteln des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
verwendet werden, um den Zweck des Vereins zu fördern.
§26 Aufwendungsersatz
Die Mitglieder und der Vorstand können vom Verein Ersatz
ihrer für die Vereinstätigkeit notwendigen Aufwendungen verlangen.
§27 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
Abschnitt 6 – Auflösung des Vereins
§28 Auflösung des Vereins und
Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden
qualifizierten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die UR, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit
der Refugee Law Clinic Regensburg oder ähnliche gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§29 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der
Mitgliederversammlung am 23. November 2015 beschlossen und in der
Mitgliederversammlung am 28. April 2023 ergänzt